Erwägungen
Die Swatch AG (Beschwerdeführerin) und die X. SA (Beschwerdegegnerin) schlossen 2008 eine Markenabgrenzungsvereinbarung für die Marken "SWATCH" und "ICE-WATCH". Die Beschwerdegegnerin verpflichtete sich dabei, die Marke "ICE-WATCH" nur in einer bestimmten grafischen Form zu verwenden und einzutragen. Im Gegenzug stimmte die Beschwerdeführerin diesem Gebrauch und den Registrierungen zu.
Im Jahr 2009 kündigte die Beschwerdeführerin die Vereinbarung fristlos, da sie Verstöße der Beschwerdegegnerin gegen die vereinbarte Verwendung der Marke "ICE-WATCH" festgestellt hatte. Die Beschwerdegegnerin bestritt die Wirksamkeit der Kündigung.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass Markenabgrenzungsvereinbarungen grundsätzlich unkündbar sind, da sie der endgültigen Beilegung eines Kennzeichenkonflikts dienen. Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, der die Fortsetzung des Vertrags für die kündigende Partei unzumutbar macht.
Im vorliegenden Fall prüfte das Bundesgericht, ob die von der Vorinstanz festgestellten Vertragsverletzungen der Beschwerdegegnerin einen solchen wichtigen Grund darstellten. Es wies die Sache zur Ergänzung…