Erwägungen

Am 9. Mai 1994 wurde X. Opfer eines versuchten Tötungsdelikts und dabei durch einen Schuss am linken Ellbogen verletzt. X. ersuchte am 10. April 1996 um Ausrichtung von Opferhilfe, wobei er einen Schaden von mindestens Fr. 100'000.- geltend machte und eine Genugtuung von Fr. 20'000.- verlangte. Am 22. Oktober 2002 präzisierte der Rechtsvertreter von X. das Gesuch um Opferhilfe, indem er den Schaden auf Fr. 382'397.- (Erwerbsausfall und Haushaltschaden) bezifferte und eine Genugtuung von Fr. 80'700.- forderte.

Mit Beschluss vom 14. April 2004 wies der Regierungsrat sowohl das Entschädigungsgesuch als auch das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung ab. Gegen diesen Beschluss erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde teilweise gut, indem es die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung des Schadenersatzanspruchs an die Vorinstanz zurückwies.

X. legte gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass der massgebliche Zeitpunkt zur Berechnung der Einnahmen des Opfers der Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung und somit der Zeitpunkt der Verfügung über die Entschädigung ist. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers muss bei der Berechnung des für die Höhe einer allfälligen Opferhilfeentschädigung massgebenden Einkommens berücksichtigt werden.…