Erwägungen
Die 1976 geborene K.G., Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, heiratete am 23. September 1994 ihren Landsmann H.G., der bereits 1989 in die Schweiz eingereist war und eine Aufenthaltsbewilligung, anschliessend eine Niederlassungsbewilligung erhalten hatte. K.G. reiste am 10. März 1995 in die Schweiz ein und erhielt im Familiennachzug ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung. Am 9. Dezember 1995 kam der gemeinsame Sohn M.G. zur Welt; M.G. wurde gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG) die Niederlassungsbewilligung erteilt (Einbezug in die Niederlassungsbewilligung des Vaters). Am 6. Januar 1998 wurde H.G. in Untersuchungshaft genommen, und am 3. März 1999 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten, begangen im Zeitraum zwischen 31. Oktober 1997 und 6. Januar 1998, zu viereinhalb Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Landesverweisung, letztere bedingt ausgesprochen auf fünf Jahre, verurteilt. Wegen der strafrechtlichen Verurteilung wies die Fremdenpolizei des Kantons Bern H.G. am 19. Juli 1999 gestützt auf Art. 10 ANAG für eine unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus, wobei sie die Ausreisefrist auf den Tag der Haftentlassung (frühestens 6. Januar 2001) festsetzte. Der diesbezügliche Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2000 blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 2. September 1998 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Bern es ab, K.G. die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und setzte ihr eine Ausreisefrist an (Wegweisung). Zur Begründung führte sie aus, K.G. habe die Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann erhalten; da sie wegen des Gefängnisaufenthalts von H.G. nicht mehr mit diesem zusammen wohne, entfalle ihr Anspruch auf weiteren Aufenthalt; es sei für den Sohn M.G. zumutbar, sie ins Ausland zu begleiten. Die Polizei- und Militärdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen Beschwerden gegen die Bewilligungsverweigerung und die Wegweisung ab.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ehe mit ihrem Ehemann zum Zeitpunkt des Entscheids keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG mehr hat. Ihr Ehemann wurde nämlich rechtskräftig ausgewiesen, sodass er die Schweiz unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen muss.
Allerdings hat der Sohn der Beschwerdeführerin, der gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG die Niederlassungsbewilligung erhalten hat, ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Dieses Recht kann der…