Erwägungen
Im September 1988 kaufte Architekt [B.] ein Haus von I. und verpflichtete sich schriftlich zur Zahlung der Restschuld von Fr. 235'000.-. Da [B.] den Betrag nicht zahlte, setzte I. ihn in Betreibung und erhielt die provisorische Rechtsöffnung. [B.] klagte daraufhin beim Walliser Kantonsgericht auf Aberkennung der Forderung und machte Gegenforderungen für die Sanierung eines angeblichen Mauerrisses geltend. Das Kantonsgericht wies die Aberkennungsklage am 9. Juli 1991 ab und verpflichtete [B.] zur Zahlung des ausstehenden Kaufpreises. [B.] erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde und Berufung beim Bundesgericht mit dem Ziel, das kantonsgerichtliche Urteil aufheben zu lassen und seine Aberkennungsklage gutheissen zu lassen.Erwägungen
Das Bundesgericht tritt gemäss Art. 36a Abs. 2 OG auf die Beschwerde und Berufung nicht ein, da die Prozessführung des Klägers [B.] im kantonalen Verfahren auf systematische Obstruktion angelegt war und die Anrufung des Bundesgerichts somit nur rechtsmissbräuchlich sein kann. [B.] hat durch sein Verhalten im kantonalen Verfahren, wie z.B. das unentschuldigte Fernbleiben von Terminen, gezeigt, dass er mit seinen Rechtsmitteln einzig bezweckt, den Abschluss des aussichtslosen Aberkennungsprozesses und damit die Vollstreckung der Restforderung des Beklagten I. hinauszuzögern.
Das Bundesgericht sieht davon ab, die Beschwerde- und Berufungsvorbringen auch nur summarisch zu prüfen, da im vorliegenden…