Erwägungen

Der 1956 geborene A. war seit 1979 bei der B. AG als Mitarbeiter Konfektionierung angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. Mai 2017 schlug er das rechte Innenknie an einer Hebebühne an. Die daraufhin durchgeführte MRI-Abklärung ergab einen horizontalen Einriss im Hinterhorn des Innenmeniskus, eine Chondropathie 3.-4. Grades im medialen Kompartiment sowie Knorpelläsionen. Die Suva erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen für die Heilbehandlung. Infolge erneuter Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks begab sich A. am 9. Januar 2018 wiederum in ärztliche Behandlung, woraufhin am 11. Januar 2018 eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie und Knorpelglättung durchgeführt wurde.

Die Suva stellte ihre Leistungen per 31. Dezember 2017 ein, da die Unfallfolgen bei einer Prellung nach sechs bis zwölf Wochen ausgeheilt seien und die darüber hinausgehenden Beschwerden mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 4. Mai 2017 zurückzuführen seien. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen geführte Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers über den 31. Dezember 2017 hinaus verneinte.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Suva den Nachweis dafür erbracht habe, dass das Ereignis vom 4. Mai 2017 keine auch…