Erwägungen
Der in Bern wohnhafte Kaufmann [R.] kaufte im Dezember 1955 bei der in Amsterdam ansässigen Handelsonderneming Joba N.V. 15 g Vitamin B 12. Im Februar 1956 erhob er Mängelrüge, da das gelieferte Präparat nach Gutachten kein Vitamin B 12 enthalte. Im März 1956 bestellte [R.] bei Joba 300 kg Vitamin C und erwirkte gleichzeitig einen Arrest auf die gelieferte Ware und den dafür einbezahlten Preis, um eine angebliche Forderung aus Wandelung des ersten Kaufvertrags geltend zu machen.
[R.] reichte beim Handelsgericht Bern Klage ein, um die Ware freigeben und die Forderung gegen Joba durchsetzen zu lassen. Das Handelsgericht wies die Klage jedoch ohne materielle Prüfung zurück, da [R.] den Gerichtsstand des Arrestortes arglistig herbeigeführt habe, indem er den zweiten Kauf nur getätigt habe, um sich ein Arrestobjekt in der Schweiz zu verschaffen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 2 ZGB einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, der nicht nur im Bereich des Zivilrechts, sondern auch im kantonalen Prozessrecht Anwendung findet. Demnach kann ein Gericht den Rechtsmissbrauch, wie im vorliegenden Fall die arglistige…