Erwägungen

In diesem Urteil geht es um die Frage, wie das anrechenbare Einkommen von Teilinvaliden bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen (EL) zu ermitteln ist. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hatte gegen eine Entscheidung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdegegnerin war von der Invalidenversicherung (IV) zur Hälfte als erwerbstätig eingestuft worden, mit einem Invaliditätsgrad von 50%. Gemäss den Bestimmungen der Ergänzungsleistungsverordnung (ELV) hätte die Ausgleichskasse bei der Berechnung der EL grundsätzlich von diesem Invaliditätsgrad und dem daraus resultierenden hypothetischen Erwerbseinkommen ausgehen müssen.

Die Vorinstanz hatte jedoch angenommen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund invaliditätsfremder Gründe (mangelnde Ausbildung, psychische Beeinträchtigungen) nicht in der Lage sei, dieses hypothetische Erwerbseinkommen tatsächlich zu erzielen. Daher hatte sie ein geringeres, dem tatsächlichen Einkommen entsprechendes Erwerbseinkommen angerechnet.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV gebunden sind und nur eigene Abklärungen vornehmen müssen, wenn aus den Akten hervorgeht, dass der Versicherte das fragliche Einkommen nicht erzielen kann.

Dabei haben die EL-Organe lediglich zu prüfen, ob…