Erwägungen
Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte am 1. Juli 2009 im Nachrichtenmagazin "10 vor 10" den Beitrag "FDP und die Pharmalobby" aus. Thema des Berichts war die These, dass die FDP mit der Pharmalobby "verbandelt" sei. Die Annahme wurde mit Personalrochaden zwischen dem Generalsekretariat der FDP und der Pharmabranche sowie anhand von parlamentarischen Besucherkarten aufgezeigt.
Die "FDP.Die Liberalen" gelangten daraufhin an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), welche die Beschwerde gutgeheissen und festgestellt hatte, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt habe. Das Bundesgericht hob den Entscheid der UBI jedoch auf und stellte fest, dass der umstrittene Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Besetzung der UBI den Anforderungen an ein faires Verfahren und den verfassungsmässigen Richter genügt. Die Regelungen zur Zusammensetzung des Spruchkörpers und zum Stichentscheid des Präsidenten bei Stimmengleichheit sind verfassungskonform auslegbar und werden in der Praxis der UBI nicht in einer Weise angewendet, die gegen die Garantien von Art. 29 und 30 BV verstossen würde.
Hinsichtlich der Sachgerechtigkeit des Beitrags stellte das Bundesgericht fest, dass der Beitrag als Ganzes die programmrechtlichen Mindestanforderungen erfüllte. Zwar wären…