Erwägungen
Das Strafamtsgericht von Thun erklärte E. mit Urteil vom 29. Juli 1993 des Betruges sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu 14 Monaten Gefängnis. Der Generalprokurator des Kantons Bern erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, das E. in zwei Fällen des mehrfachen Betruges schuldig erklärt, aber von der Anschuldigung der Urkundenfälschung freigesprochen hatte.
Die Vorinstanz stellte fest, dass A., der Verwaltungsratspräsident und Inhaber der Firma I. AG, nachträglich Vollmachten ausgestellt und diese auf den 12. Dezember 1991 bzw. den 28. Februar 1992 rückdatiert hatte. Die Beschwerdegegnerin verwendete diese Vollmachten, um bei den Untersuchungsbehörden den Anschein zu erwecken, sie sei bereits vor dem Erwerb des Schmucks bzw. der Teppiche dazu berechtigt gewesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Vollmachten grundsätzlich Urkundencharakter haben, da sie eine Ermächtigung zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Dritten verkörpern. Dem Adressaten darf daher regelmäßig ein besonderes Vertrauen entgegengebracht werden, dass die Vollmacht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht.
Die Vorinstanz hat zu Unrecht eine erhöhte Glaubwürdigkeit der…