Erwägungen

A. (geboren 1959) und B. (geboren 1951) hatten am 14. Mai 1993 geheiratet. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Liestal vom 15. August 2013 wurde die Ehe geschieden und u.a. die hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge angeordnet.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, eröffnete am 19. September 2013 das Verfahren zur Teilung der Austrittsleistungen. Mit Entscheid vom 20. November 2014 wies es die BVG-Sammelstiftung Swiss Life an, zu Lasten des Vorsorgekontos von B. den Betrag von Fr. 7'166.70 auf das Vorsorgekonto von [A.] bei der C. Pensionskasse zu überweisen.

[A.] führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die Höhe des zu übertragenden Betrags zu erhöhen.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass bei Ehescheidungen die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie den Art. 280 und 281 ZPO geteilt werden (Art. 22 Abs. 1 FZG).

Da die Ehe vor dem 1. Januar 1995 geschlossen wurde, ist gemäss Art. 22a FZG die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung auf…