Art. 22a FZG
Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung
1 Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.
2 Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB ), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.
3 Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum nach den Artikeln 30c BVG und 331e des Obligationenrechts stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet.
4 Der Bundesrat regelt die Berechnung bei laufenden Invalidenrenten und in Fällen, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung3 Zitierungen
-
2Austrittsleistung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Eheschliessung vor dem 1. Januar 19953 Zitierungen
-
3Altersguthaben bei (Früh-) Pensionierung im Scheidungsfall (Vorsorgeausgleich)0 Zitierungen
-
4Gütertrennung; Unmöglichkeit des Vorsorgeausgleichs aus Vorsorgemitteln; Entschädigung bei Vorbezug für Wohneigentum0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
reglementarische Erhöhung des Altersguthabens bei vorzeitiger Pensionierung; Neuberechnung bei nachträglichem Vorsorgeausgleich, wenn Scheidungsklage vor dem Altersrücktritt hängig. (hängig)1 ZitierungenBV.2023.00041· 25.04.2024 · 1 Zitierungen
-
Scheidung auf Klage1 ZitierungenZKBER.2025.25· 10.07.2023 · 1 Zitierungen
-
Scheidung auf Klage1 ZitierungenZKBER.2018.16· 26.09.2018 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.