Erwägungen

Im Rahmen eines Verfahrens um Änderung des Scheidungsurteils ersuchten sowohl der Kläger A. als auch die geschiedene, in Hongkong lebende X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident des Zivilgerichts wies beide Gesuche ab. Die Beschwerde von X. gegen diesen Entscheid wurde vom Kantonsgericht Freiburg abgewiesen.

X. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht mit dem Begehren, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es führte aus, dass die Freizügigkeitsleistung, auf die X. zwar einen Anspruch hat, aber nicht bezogen hat, bei der Prüfung ihrer Bedürftigkeit für die unentgeltliche Rechtspflege als Vermögen anzurechnen sei.

Das Bundesgericht stützte sich dabei auf seine Rechtsprechung im Bereich des Sozialversicherungsrechts, wonach…