Erwägungen
Frl. X. steht bei der Bezirksanwaltschaft Zürich in Strafuntersuchung und befindet sich seit dem 31. August 1970 in Untersuchungshaft. Ihr Verteidiger beantragte, ihr das Malen in der Untersuchungshaft zu gestatten, was jedoch von der Gefängnisverwaltung und dem zuständigen Bezirksanwalt abgelehnt wurde. Frl. X. erhob daraufhin Rekurs bei der Justizdirektion des Kantons Zürich, die den Rekurs am 2. Dezember 1970 ebenfalls abwies.
Frl. X. führte daraufhin staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der in Art. 7 der Kantonsverfassung garantierten persönlichen Freiheit. Sie beantragte, der Entscheid der Justizdirektion sei aufzuheben und ihr die freie Beschäftigung, insbesondere das Malen, in der Untersuchungshaft zu gestatten.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die persönliche Freiheit als ungeschriebenes Verfassungsrecht des Bundes alle Freiheiten schützt, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung des Menschen darstellen. Zwar unterliegt die persönliche Freiheit Beschränkungen, diese müssen jedoch auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und den Wesenskern der individuellen Freiheit unangetastet lassen.
Im vorliegenden Fall prüft das Bundesgericht, ob der Untersuchungsgefangene zur Arbeit verpflichtet werden darf. Es kommt zum Schluss, dass die Untersuchungshaft nicht zu Zwecken der Arbeitserziehung oder Resozialisierung dienen darf, sondern lediglich der…