Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Verletzung des Urheberrechts durch Vervielfältigung und Verbreitung eines geschützten Werks. Die Angeklagten, A. und B., Vertreter des Vereins für Psychologische Menschenkenntnis (VPM), erhielten eine Kopie einer ungenehmigten Lizenzarbeit mit dem Titel « Zur Verbreitung von Problemfällen im Zusammenhang mit religiösen Vereinigungen und 'pseudoreligiösen', autoritativ-totalitären Gruppierungen und Bewegungen im Kanton Zürich. Eine empirische Studie. » von X. Sie vervielfältigten und verbreiteten dieses Werk an andere Institutionen ohne Zustimmung des Urhebers.
Die Angeklagten wurden vom erstinstanzlichen Gericht zu einer Busse von 800 Schweizer Franken jeder verurteilt und diese Entscheidung wurde von der Berufungsinstanz bestätigt. Die Angeklagten legten Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit der Begründung, dass das Opportunitätsprinzip der Strafverfolgung und das Urheberrecht verletzt worden seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da eine Verletzung des Opportunitätsprinzips der Strafverfolgung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde im Bundesrecht sein kann. Zudem befand das Bundesgericht, dass die Angeklagten das Urheberrecht verletzt hatten, indem sie das geschützte Werk ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigten und verbreiteten.
Das Bundesgericht befand auch, dass die Angeklagten nicht im Rahmen ihres eigenen privaten Gebrauchs gehandelt hatten, sondern vielmehr mit dem Ziel, dem Urheber und anderen Institutionen zu schaden. Das Bundesgericht wies auch das Argument der Angeklagten zurück, sie hätten im Interesse legitimer Interessen gehandelt, da Konflikte zwischen Urhebern und an…