Erwägungen

In diesem Fall leitete der Gläubiger X. gegen den Schuldner [Y.] eine Betreibung ein, woraufhin der Schuldner Rechtsvorschlag erhob. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2009 wurde in dieser Betreibung die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

Am 10. Februar 2010 beantragte X. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur gestützt auf Art. 83 Abs. 1 SchKG die Aufnahme eines Güterverzeichnisses nach Massgabe von Art. 162 SchKG. Mit Entscheid vom 10. März 2010 wies das Bezirksgerichtspräsidium das Gesuch ab.

X. führte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und verlangte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und gegenüber [Y.] die Aufnahme eines Güterverzeichnisses anzuordnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Anordnung des Güterverzeichnisses durch das Konkursgericht gemäss Art. 162 SchKG eine blosse Sicherungsmassnahme zum Schutz der Gläubigerrechte darstellt, ähnlich wie der Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Die Massnahme…