Art. 162 SchKG
Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anordnung des Güterverzeichnisses5 Zitierungen
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2BGE 46_III_1052 Zitierungen01.01.1920 · 2 Zitierungen
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3Betreibungskosten0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen14.02.2020 · 2 Zitierungen
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Aufnahme eines Güterverzeichnisses2 Zitierungen
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Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Ausstand1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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