Art. 162 SchKG

Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anordnung des Güterverzeichnisses
    · 19.10.2010 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 46_III_105
    01.01.1920 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Betreibungskosten
    · 04.09.1959 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 14.02.2020 · 2 Zitierungen
  • Aufnahme eines Güterverzeichnisses
    · 19.10.2010 · 2 Zitierungen
  • Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Ausstand
    · 06.06.2025 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

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