Erwägungen
Die X. AG will in der Schweiz den Spielautomaten "Hot Time Version 1" in Verkehr bringen. Die Eidgenössische Spielbankenkommission lehnte dies ab, was die Eidgenössische Rekurskommission für Spielbanken bestätigte. Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X. AG gut, hebt den Entscheid der Rekurskommission auf und weist die Sache zur Zulassung des "Hot Time Version 1" an die Eidgenössische Spielbankenkommission zurück.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob es sich beim Spielautomaten "Hot Time Version 1" um einen Glücksspiel- oder Geschicklichkeitsspielautomaten handelt. Es hält fest, dass die Rekurskommission bei der Überprüfung der Abgrenzung von Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten eine gewisse Zurückhaltung üben und der Spielbankenkommission diesbezüglich einen Beurteilungsspielraum belassen darf. Die Frage, ob der Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, erfordert eine Gesamtwürdigung der Umstände.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der "Hot Time Version 1" als Geschicklichkeitsspielautomat gelten kann. Zwar enthält das Spiel Zufallselemente, doch kann der geschicktere Spieler…