Erwägungen
Der Fall betrifft einen Primarlehrer ([A.]), der vom 1. September 1987 bis 31. Juli 2019 für eine Privatschule tätig war. Am 14. August 2018 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf, woraufhin sich [A.] zu einer vorzeitigen Pensionierung per 1. August 2019 entschied. Am 19. Juli 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an und beantragte am 26. Juli 2019 Arbeitslosenentschädigung ab dem Folgemonat. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich lehnte den Antrag jedoch ab, da [A.] die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nicht erfülle.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von [A.] ab. Daraufhin erhob A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, um die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und die Feststellung zu erwirken, dass er die Beitragszeit und damit die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfülle.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung Versicherte, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV fallen. Demnach wäre [A.] nicht berechtigt, seine vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anrechnen zu lassen.
Das Bundesgericht sieht jedoch Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Es führt aus, dass die bisherige Rechtsprechung zu einer Privilegierung der aus wirtschaftlichen Gründen Entlassenen führt, die sich mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Willkürverbot nicht vereinbaren lässt. Daher ist es richtig und bundesrechtlich zulässig, Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV über den Wortlaut…