Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, die bei der argauischen Justiz einen Antrag auf gerichtlichen Vergleich gestellt hat. Die Person hat im Rahmen dieses Verfahrens Bilanzen für die Jahre 1974 und 1975 vorgelegt. Die Frage stellt sich, ob diese Bilanzen Urkunden sind, die den Zustand der beschriebenen Vermögenswerte nachweisen können, und ob die betrügerische Erlangung eines gerichtlichen Vergleichs und die Falschheit in Urkunden verschiedene Delikte sind oder ob sie in vollkommener Konkurrenz stehen.
Die beteiligten Parteien sind der Antragsteller und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Das Verfahren begann am 19. Februar 1988.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die von der Person vorgelegten Bilanzen Urkunden sind, die den Zustand der beschriebenen Vermögenswerte nachweisen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Urkunde ein Dokument, das dazu bestimmt und geeignet ist, einen Rechtsvorgang nachzuweisen. Das Gericht hat festgestellt, dass die fraglichen Bilanzen Urkunden sind, die den Zustand der beschriebenen Vermögenswerte nachweisen können, da sie im Rahmen eines Vergleichsverfahrens vorgelegt wurden und das Gesetz sie als solche anerkennt.
Das Gericht hat auch die Frage geprüft, ob die betrügerische Erlangung eines gerichtlichen Vergleichs und die Falschheit in Urkunden verschiedene Delikte sind oder ob sie in vollkommener Konkurrenz stehen. Das Gericht hat festgestellt, dass die beiden Delikte in vollkommener Konkurrenz stehen, da sie unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Die betrügerische…