Erwägungen

X. ist Eigentümer der Parzelle GB Weinfelden Nr. 807 am Kappelerweg. 1992 erwarb er das direkt nordöstlich angrenzende Grundstück GB Nr. 873 im Halte von 2'659 m2, welches mit einem Chalet aus dem Jahre 1946 und einem kleinen Schopf überbaut ist. Im Zonenplan von 1984 war das gesamte Grundstück der Wohnzone für Einfamilienhäuser in Hanglage, W2EH, zugeteilt.

1996 beschloss der Gemeinderat Weinfelden eine Teilrevision des Zonenplans. Der revidierte Plan sah vor, den nordöstlichen Teil der Parzelle Nr. 873 der Freihaltezone zuzuweisen und den verbleibenden Teil von 875 m2 in der W2EH zu belassen. X. erhob dagegen erfolglos Einsprache.

X. reichte bei der Enteignungskommission Klage wegen materieller Enteignung ein und verlangte von der Gemeinde Weinfelden eine Entschädigung. Die Enteignungskommission wies die Klage ab. Gegen diesen Entscheid gelangte X. ans Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde ebenfalls abwies.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht beantragt X. die Bestätigung des Vorliegens einer materiellen Enteignung und die Rückweisung der Sache zur Festsetzung der Entschädigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Auszonung als unbestritten. Es stellt fest, dass die Gemeinde ihrer Erschließungspflicht nicht nachgekommen ist, obwohl sie das Grundstück 1984 einer bundesrechtskonformen Bauzone zugeteilt hatte. Dieses Verhalten verstößt gegen Treu und Glauben.

Da die Gemeinde ihre Erschließungspflicht…