Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt A., hatte am 14. Dezember 2001 Anzeige gegen Rechtsanwalt [E.] wegen unzulässiger "Doppelvertretung" bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich erstattet. Die Aufsichtskommission eröffnete ein Disziplinarverfahren und stellte mit Beschluss vom 7. November 2002 fest, dass kein Disziplinarfehler vorliege, und stellte das Verfahren gegen [E.] ein. Sie auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von 1'774 Franken und verpflichtete ihn, [E.] eine Parteientschädigung von 1'500 Franken zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtskommission und rügte eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Frage, ob der Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, wurde vom Bundesgericht bejaht, soweit es um den Kostenspruch geht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist. Es stellte fest, dass die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte öffentlichen und nicht privaten Interessen dient und dass der Beschwerdeführer daher nicht legitimiert ist, eine Disziplinierung des Anwalts zu verlangen.

Das Gericht prüfte dann, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, den Kostenspruch anzufechten. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht legitimiert ist, da der Kostenspruch in seine rechtlich geschützten Interessen eingreift.

Das Gericht prüfte dann, ob der Kostenspruch verfassungswidrig ist. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen…