Erwägungen

Mit Urteil vom 27. Dezember 1993 verpflichtete das Handelsgericht Wien die D. AG und [A.] dazu, der Bank B.C. zur ungeteilten Hand ATS 3'600'000.-- samt Zinsen zu 10,75 % seit 28. März 1991 und ATS 269'789.84 Prozesskosten zu bezahlen. Mit Urteil vom 9. Juni 1994 gab das Oberlandesgericht Wien der hiergegen erhobenen Berufung keine Folge und auferlegte [A.], der Bank B.C. die Kosten des Berufungsverfahrens von ATS 84'315.28 zu ersetzen.

Gestützt auf diese österreichischen Urteile leitete die Bank B.B. gegen [A.] mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes U. vom 29. April 2014 die Betreibung Nr. xxx ein. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2013 erteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland der Bank B.B. in teilweiser Gutheissung ihres Gesuches definitive Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 30. April 2014 erteilte das Kantonsgericht St. Gallen der Gläubigerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von [A.] definitive Rechtsöffnung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Fotokopien der österreichischen Urteile als Abschriften im Sinne des Vollstreckungsvertrags zwischen der Schweiz und Österreich von 1960 gelten können. Demnach war die Vorlage der Originale nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer die Authentizität der Urteile nicht bestritten hatte.

Weiter hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Forderungen der Bank B.C. im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge auf…