Erwägungen
In der Gemeinde Spreitenbach wurde ein Landumlegungsverfahren eingeleitet, in das auch die Grundstücke des Landwirts Meier einbezogen werden sollten. Laut einem Plan sollte Meier anstelle seines Grundstücks Nr. 868 eine neu zu bildende Parzelle 7a erhalten. Noch vor Abschluss des Umlegungsverfahrens verhandelte Meier mit Benz über den Verkauf der künftigen Parzelle 7a. Am 8. Juli 1960 wurde ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag abgeschlossen, in dem der Kaufgegenstand jedoch nicht genau bezeichnet wurde.
Das Quartierplanverfahren führte nicht zur Bildung der Parzelle 7a, sondern Meier erhielt eine 102 m2 größere Parzelle. Meier bestritt daraufhin die Gültigkeit des Kaufvertrags vom 8. Juli 1960. Benz erhob Widerklage mit dem Begehren, den Vertrag für rechtsgültig zu erklären.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Kaufvertrag vom 8. Juli 1960 aufgrund eines Formmangels ungültig ist. Aus der öffentlichen Urkunde geht nicht hervor, welches Grundstück Gegenstand des Kaufes sein soll. Die Urkunde enthält zwar Angaben zum Kaufgegenstand, diese reichen jedoch nicht aus, um das von den Parteien ins Auge gefasste Grundstück genau zu bestimmen.
Das Bundesgericht lehnte die Ansicht der Vorinstanz ab, dass die Berufung des…