Erwägungen
Am 21. Februar 2002 wurde D. von einer Straßenbahn erfasst und erlag später seinen Verletzungen. Am 24. Februar 2003 haben seine geschiedene Ehefrau und seine Töchter (A., B. und C.) beim Bezirksgericht des Kantons Genf eine Schadenersatz- und Genugtuungsklage eingereicht. Der Gesamtbetrag der Forderung belief sich auf 284'503 Franken und richtete sich gemeinsam und solidarisch gegen den Kanton Genf (Eigentümer der Anlage), die Transports Publics Genevois (TPG) und X. (Fahrerin der Straßenbahn).
Das Gericht wies die Klage ab, da die Beklagten nicht haftbar seien. Auf Berufung der Klägerinnen stellte das Appellationsgericht des Kantons Genf die zivilrechtliche Haftung der TPG fest, berücksichtigte aber ein mitwirkendes Verschulden des Opfers, was zu einer 75%igen Kürzung einer allfälligen Entschädigung führte. Es verwies die Sache zur Bemessung des Schadens an das Bezirksgericht zurück.
Die Klägerinnen erhoben daraufhin eine öffentlich-rechtliche Beschwerde und eine Beschwerde zur Abänderung beim Bundesgericht, mit denen sie die Entscheidung des Appellationsgerichts zur Haftung von X. und zur 75%igen Kürzung der Entschädigung anfochten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden. Es erachtet den angefochtenen Entscheid als Teilurteil, da er die Klage gegen den Kanton Genf und X. abweist, die Sache aber zur Instruktion und neuer Entscheidung über die Klage gegen die TPG an das Bezirksgericht zurückverweist.
Gemäß Rechtsprechung gilt ein Teilurteil nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG. Das Bundesgericht lässt jedoch die sofortige Beschwerde zur Abänderung analog zu Art. 50 OG zu, wenn der Umfang des Beweisverfahrens wesentlich davon abhängt, ob alle Streitgenossen oder nur einige von ihnen belangt werden können.
Im vorliegenden…