Erwägungen
Frau [A.] ist Eigentümerin eines Wohnhauses mit drei Wohnungen, von denen eine von X., seiner Frau und ihren Kindern bewohnt wurde. Am Abend des 27. Juli 1972 beschloss Frau X., die seit 1967 an Medikamentenmissbrauch litt, sich durch Einatmen von Kochgas zu suizidieren. Dies führte zu einer Explosion, die das Gebäude schwer beschädigte. Frau X. verstarb noch vor der Explosion.
X. und seine Kinder sind die einzigen Erben von Frau X. und haben die Erbschaft angenommen. X. war bei der Schweizerischen Haftpflichtversicherung Union für 500'000 Franken versichert.
Nach Betreibungen hat Frau [A.] gegen X. und seine Kinder Klage auf Schadenersatz für die Schäden an ihrem Gebäude erhoben. Das Kantonsgericht Waadt hat die Beklagten zur Zahlung von 12'440 Franken an die Klägerin verurteilt.
Frau [A.] hat beim Bundesgericht Berufung mit dem Antrag auf Zahlung von 131'431 Franken 40 durch die Beklagten eingelegt. Die Beklagten haben Anschlussrekurs zur Freistellung erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Beklagten nach den Artikeln 97, 261 und 271 des Obligationenrechts (OR) haftbar sind. Die Öffnung der Gashähne eines Gasgeräts durch den Mieter oder eine ihm zurechenbare Person zum Zweck des Suizids stellt eine offensichtlich vertragswidrige Nutzung dar. Der Mieter haftet für Schäden an der Mietsache, auch wenn ihm oder seiner Ehefrau kein Verschulden vorzuwerfen ist.
Das Bundesgericht hat auch den Einwand der Beklagten zurückgewiesen, wonach der Schaden zum Zeitpunkt des Todes von Frau X. und der Erbschaftseröffnung noch nicht eingetreten war. Es hat entschieden, dass die Pflicht zum Schadenersatz von…