Art. 54 OR
Haftung urteilsunfähiger Personen
1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2 Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haftpflichtrecht11 Zitierungen
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28 Zitierungen
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3BGE 74_II_2027 Zitierungen25.11.1948 · 7 Zitierungen
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4BGE 71_II_2255 Zitierungen01.01.1945 · 5 Zitierungen
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54 Zitierungen
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6BGE 55_II_353 Zitierungen01.01.1929 · 3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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mehrfacher übler Nachrede2 ZitierungenSB.2013.97· 26.06.2015 · 2 Zitierungen
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Anordnung der Verwahrung1 Zitierungen
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gewerbsmässiger Diebstahl vorsätzliche Tötung (Versuch), Nötigung (Versuch, mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Verweisungsbruch (mehrfache Begehung), Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes1 ZitierungenSB.2021.36· 13.12.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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