Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: [A.]
  • Beschwerdegegner 1: Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
  • Beschwerdegegner 2 und 3: [C.B.] und [D.B.]

Sachverhalt:

  • [A.] tötete am 21. März 2019 einen siebenjährigen Jungen.
  • Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 29. März 2022 das Urteil des Strafgerichts, das [A.] wegen Mordes für schuldunfähig erklärte und die Verwahrung anordnete.
  • [A.] wurde verurteilt, Schadenersatz und Genugtuung an die Eltern und den Bruder des getöteten Jungen zu zahlen.
  • [A.] reichte eine Beschwerde ein, die u.a. die Aufhebung des Urteils, die Einstellung des Verfahrens und die Gewährung einer Haftentschädigung beantragte.

Verfahrensgang:

  • Die Beschwerde wurde verspätet eingereicht und war daher teilweise unbeachtlich.
  • Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Rechtsvertretung und verfasste die Beschwerde selbst.
  • Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht als unzureichend begründet und teilweise unzulässig beurteilt.

Erwägungen

1. Frist und Begründung der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde verspätet eingereicht und entsprach nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander und brachte neue Begehren vor, die unzulässig waren.

2. Prozessführung und Beiordnung eines Anwalts:

Die Beschwerdeführerin war in der Lage, ihre Sache selbst zu führen, und es bestand keine Notwendigkeit, ihr einen Anwalt beizordnen. Die unzureichende Begründung der Beschwerde begründete keine Unfähigkeit zur Prozessführung.

3. Begründung der Beschwerde:

Die Beschwerde war in vielen Punkten unzureichend begründet. Die Beschwerdeführerin ging nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein und brachte neue Rügen vor, die nicht hinreichend begründet waren. Die Beschwerde erfüllte nicht die Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG.

4. Verwahrung und Schuldunfähigkeit:

Die Vorinstanz prüfte die Gutachten umfassend und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin…