Erwägungen
Der Fall betrifft einen Landwirt (Kunz) und einen Architekten (Stalder), die einen Grundstückskaufvertrag abschlossen. Kunz war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses urteilsunfähig, was später festgestellt wurde. Stalder klagte auf Zusprechung des Eigentums an den Grundstücken, während Kunz die Klage abwies und Widerklage auf Zahlung des Restpreises erhob.
Das Kantonsgericht erklärte den Kaufvertrag aufgrund der Urteilsunfähigkeit von Kunz für nichtig. Es verpflichtete Kunz jedoch, Stalder einen Teil der Aufwendungen und Zahlungen zu ersetzen, gestützt auf Art. 54 Abs. 1 OR.
Kunz erhob Berufung gegen die Ersatzpflicht nach Art. 54 Abs. 1 OR. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob ein urteilsunfähiger Vertragspartner für den Schaden aus einem nichtigen Vertrag haften muss.
Erwägungen
Das Bundesgericht änderte seine bisherige Rechtsprechung und entschied, dass Art. 54 Abs. 1 OR auch auf Vertragsverletzungen durch Urteilsunfähige anwendbar ist. Diese Bestimmung begründet eine Kausalhaftung aus Billigkeit, unabhängig davon, ob das Verhalten des Urteilsunfähigen deliktisch oder vertraglich war.
Der Urteilsunfähige soll für die Gefahren einstehen, die sein Zustand für die Umwelt darstellt. Die Gefahr der Schädigung Dritter ist beim rechtsgeschäftlichen Verhalten nicht weniger gross als beim deliktischen. Daher besteht in beiden Fällen das gleiche Bedürfnis nach Schutz des Geschädigten, wie es…