Sachverhalt
Die X. AG vermietete B. per 1. August 1992 eine 4 1/2-Zimmerwohnung in K. Der Mietvertrag vom 23. April 1992 wurde für die Dauer von fünf Jahren, erstmals kündbar auf den 31. Juli 1997, geschlossen. B. kündigte das Mietverhältnis vorzeitig auf den 31. Juli 1994 mit der Begründung, sie könne sich die Wohnung nicht mehr leisten. Die X. AG bestritt die vorzeitige Kündigung und rief die Kantonale Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtstreitigkeiten an. Das Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Obwalden erkannte, dass der Mietvertrag gemäss Art. 266g OR auf den 31. Juli 1994 aufgelöst worden sei und B. die X. AG für vorzeitige Vertragsauflösung mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen habe. Die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden reduzierte die Entschädigung auf Fr. 2'500.--.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Herabsetzung der Entschädigung von Fr. 12'000.-- auf Fr. 2'500.-- gerechtfertigt war. Die Vorinstanz hatte bei der Festsetzung der Entschädigung nach Art. 266g Abs. 2 OR die finanzielle Situation der Parteien und die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Die Klägerin rügte eine Verletzung von Art. 266g Abs. 2 OR und machte geltend, die Vorinstanz habe eine einseitige Interessenabwägung vorgenommen.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Bestimmung der vermögensrechtlichen Folgen einer vorzeitigen Kündigung weitgehend auf richterlichem Ermessen beruht. Die Vorinstanz hatte zu Recht angenommen, eine Entschädigung von Fr. 12'000.-- sei unbillig, weil sie die Beklagte und ihre Kinder voraussichtlich auf…