Erwägungen
Am 4. Juni 1974 leitete die Klägerin beim Einzelrichter in Ehesachen des Bezirkes Zürich ein Eheschutzverfahren im Sinne von Art. 169 ff. ZGB ein. Der Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und wies darauf hin, dass er am 18. Juni 1974 in Zug die Scheidungsklage eingeleitet habe.
Der Einzelrichter in Ehesachen des Bezirkes Zürich erachtete sich als zuständig, wies aber das Begehren der Klägerin am 2. Juli 1974 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des Art. 170 Abs. 1 ZGB für die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seien nicht erfüllt.
Die Klägerin zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, das den Rekurs am 26. September 1974 guthiess. Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Anhängigmachung einer Scheidungsklage die Zuständigkeit des bereits zuvor angerufenen Eheschutzrichters nur insoweit aufheben kann, als die im Eheschutzverfahren verlangten Massnahmen nicht auf die ihr vorangehende Zeit zurückwirken sollen.
Im vorliegenden Fall verlangte die Klägerin die Anordnung von Eheschutzmassnahmen am 4. Juni 1974, während der Beklagte die Scheidungsklage in Zug erst am 18. Juni 1974 einleitete. Ob und in welchem Umfange der Klägerin vom 4. Juni 1974 an bis zur Klageeinleitung Unterhaltsbeiträge zustehen, ist demnach im Eheschutzverfahren zu beurteilen.
Anordnungen, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, bleiben auch während desselben in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB…