Erwägungen

Am 9. März 1957 schloss Frau Huser mit der Novelectric A.-G. in Zürich, für die ihr damaliger Verlobter und heutiger Ehemann Brunner als Vertreter handelte, einen "Mietvertrag" über eine Waschmaschine im Wert von CHF 760 ab. Der Vertrag enthielt unter anderem Klauseln zur monatlichen Mietzahlung, zur Haftung für Schäden und zur Kündigungsfrist.

Im Sommer 1957 übergab Frau Brunner, ohne eine Ratenzahlung geleistet zu haben, die Waschmaschine ihrem Bruder, damit er sie verpfände. Brunner half beim Verlad der Maschine mit. Diese wurde daraufhin für CHF 200 an Stüssi verpfändet.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach Frau Brunner-Huser und deren Ehemann vom Vorwurf der Veruntreuung bzw. der Gehilfenschaft frei. Es sah in der Vereinbarung vom 9. März 1957 einen Mietkaufvertrag, bei dem der Hauptzweck in der Veräusserung der Waschmaschine gegen Bezahlung in Raten lag. Das Vertragsverhältnis sollte jedoch vorläufig den Vorschriften über die Miete unterstehen. Da die Vereinbarung eine Umgehung zwingender Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt bezweckt habe, sei sie nach Art. 2 Abs. 2 ZGB rechtlich nicht zu schützen. Folglich sei die Waschmaschine Eigentum von Frau Brunner geworden und könne daher nicht von ihr veruntreut worden sein.

Erwägungen

Der Kassationshof kam zu einem anderen Schluss

1. Die Vereinbarung vom 9. März 1957 ist als Mietkaufvertrag anzusehen. Dabei ist der Hauptzweck in der Veräusserung der Sache zu sehen, wobei die Überlassung zum Gebrauch nur eine Nebenleistung darstellt. Grundsätzlich sind solche Mietkaufverträge zulässig, sofern keine Gesetzesumgehung vorliegt.

2. Wurde die Waschmaschine tatsächlich nur zur Miete überlassen, so wäre ihre Verpfändung durch Frau Brunner eine Veruntreuung gewesen.

3. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vereinbarung vom 9. März 1957 eine Umgehung von Art. 715 ZGB…