Erwägungen

Die Schwestern W. und X. sind die Töchter der verstorbenen brasilianischen Staatsangehörigen S. und T. Die Eltern besassen ein gemeinsames Konto/Depot bei der Bank Y. SA in A., welches 1999 bzw. 2000 saldiert wurde. W. erhob 2004 Klage gegen X. und die Bank (heute Z. AG) auf Auskunftserteilung über Vermögenswerte der Eltern in der Schweiz sowie Feststellung und Teilung der Nachlässe. Das Bezirksgericht verpflichtete die Beklagten teilweise zur Auskunftserteilung, woraufhin beide Seiten Berufung einlegten. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Berufung von X. gegen den Nichteintretensbeschluss betreffend die internationale Zuständigkeit nicht ein und verpflichtete X. zur Auskunftserteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von X. teilweise gut. Es hält fest, dass das Bundesgerichtsurteil vom 30. Mai 2008 lediglich die Zuständigkeit für Auskunftsbegehren, nicht aber für andere erbrechtliche Ansprüche geklärt hat. Das Obergericht muss daher die Einrede der Unzuständigkeit für andere als Informationsansprüche prüfen.

Die Beschwerde der Bank Z. AG gegen die Auskunftspflicht wird hingegen abgewiesen. Das Obergericht hat zu Recht…