Sachverhalt
Das Projekt zur Sanierung des Verkehrsknotens Steinegg im Kanton Appenzell I.Rh. umfasst die Neugestaltung der Strassen- und Bahnkreuzung, die Erstellung eines neuen Fussgängerübergangs sowie den Bau eines Bahnsteigs und eines Wartehäuschens für die Haltestelle Steinegg. Die kantonalen Behörden haben das Projekt nach der kantonalen Strassengesetzgebung bewilligt und ein kantonales Enteignungsverfahren eingeleitet. Der Eigentümer des an der Kreuzung gelegenen Hotels Rössli, W., hat gegen die Erteilung des Enteignungsrechts Beschwerde eingereicht und verlangt, dass die Enteignung nach eidgenössischem Recht durchgeführt wird.
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. haben die Beschwerde abgewiesen. W. hat daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde nicht behandelt und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst geprüft, ob auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann. Es hat festgestellt, dass die Beschwerde zulässig ist, soweit die Nichtanwendung des eidgenössischen Enteignungsrechts und damit zusammenhängend der Verzicht auf ein bundesrechtliches Plangenehmigungsverfahren sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird.
Das Gericht hat dann geprüft, ob das Enteignungsverfahren für die Sanierung des Verkehrsknotens Steinegg nach eidgenössischem oder kantonalem Recht durchzuführen ist. Es hat festgestellt, dass die Antwort auf diese Frage davon abhängt, welchem Recht das der Enteignung vorangegangene Projektgenehmigungsverfahren unterstand. Das Gericht hat dann die Bestimmungen von Art. 18 und 18a des Eisenbahngesetzes (EBG) sowie die Sonderbestimmung von Art. 24 EBG geprüft und festgestellt, dass das Projekt zur Sanierung des Verkehrsknotens Steinegg nach der kantonalen Strassengesetzgebung bewilligt werden…