Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein lediger und gesunder Mann, hatte 2011 in der Schweiz Asyl beantragt. Sein Gesuch wurde abgelehnt und er wurde von der Waadtländer Einrichtung für die Aufnahme von Migranten (EVAM) in eine Zivilschutzunterkunft (PC) untergebracht. Er beantragte die Verlegung in eine andere Art von Unterkunft und machte geltend, dass die Unterbringungsbedingungen gegen die Menschenwürde und den Schutz des Privatlebens verstossen. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Waadt wies seinen Antrag ab, und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Sozialrechtlichen Berufungsgericht, das seine Beschwerde abwies. Anschliessend erhob er Beschwerde beim Bundesgericht und berief sich auf die Artikel 7 und 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), sowie auf die Artikel 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Erwägungen

Das Gericht prüfte die Unterbringungsbedingungen in der Zivilschutzunterkunft und stellte fest, dass diese zwar schwierig sind, aber den Mindestanforderungen des Artikels 12 BV entsprechen. Das Gericht prüfte auch die behauptete Verletzung des Artikels 3 EMRK, der unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen verbietet, und kam zu dem Schluss, dass die Nachteile der vorübergehenden Unterbringung in einer Zivilschutzunterkunft nicht das erforderliche Mindestmass an Schwere erreichen, um unter diesen Artikel zu fallen.

Das Gericht prüfte auch die Rüge, die sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens bezieht, das durch Artikel 8 Absatz 1 EMRK…