Erwägungen

Die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ist ein Schweizer Verein, der die Fußball-Weltmeisterschaft organisiert. Die PUMA SE ist ein deutsches Sportartikelunternehmen, das die Marken "PUMA WORLD CUP QATAR 2022" und "PUMA WORLD CUP 2022" in der Schweiz eintragen ließ. Die FIFA ist Inhaberin der Marken "QATAR 2022" (fig.) und "WORLD CUP 2022" (fig.).

Die FIFA erhob Klage gegen PUMA mit dem Antrag, die beiden PUMA-Marken für nichtig zu erklären. PUMA erhob Widerklage mit dem Antrag, die beiden FIFA-Marken für nichtig zu erklären.

Das Handelsgericht Zürich wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Beide Parteien legten Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde der FIFA teilweise und der Beschwerde von PUMA vollumfänglich statt. Es erklärte die PUMA-Marken "PUMA WORLD CUP QATAR 2022" und "PUMA WORLD CUP 2022" nach Art. 2 lit. c MSchG für nichtig, da sie irreführende Zeichen darstellen. Die Verkehrskreise würden aufgrund dieser Marken erwarten, dass PUMA Titelsponsor der Fußball-Weltmeisterschaft 2022 in Katar sei, was nicht der Fall ist.

Zudem erklärte das Bundesgericht die…