Erwägungen
Mit Verfügung vom 16. März 1999 erteilte die Gewerbe- und Handelspolizei des Kantons Solothurn Maria Halbeisen für den Betrieb des Gasthofes Alpenblick in Mümliswil-Ramiswil das Patent gemäß § 4 des Wirtschaftsgesetzes und setzte die Jahrespatentgebühr auf Fr. -.- fest. Maria Halbeisen erhob gegen die Erhebung dieser Patentgebühr erfolglos Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Solothurn und hernach beim Kantonalen Steuergericht Solothurn. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht beantragte Maria Halbeisen die Aufhebung des Urteils des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 12. März 2001. Sie rügte unter anderem eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht, des Grundsatzes der Gewaltentrennung sowie verschiedener Verfassungsrechte.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass es sich bei der streitigen Patentabgabe um eine Gemengsteuer handelt, die sowohl Elemente einer Gebühr als auch einer Steuer enthält. Diese Qualifikation galt bereits für die Patentgebühr gemäß dem alten Wirtschaftsgesetz von 1964, so dass sich der Rechtscharakter der Patentgebühr durch die Totalrevision des Wirtschaftsgesetzes von 1996 nicht geändert habe. Daher handele es sich nicht um eine neue Steuer im Sinne von Art. 132 Abs. 3 der Kantonsverfassung, für die eine besondere verfassungsrechtliche Grundlage erforderlich wäre.
Auch die Rüge, die Erhebung der Patentabgabe verstoße gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts, da die neue Bundesverfassung keine dem bisherigen Vorbehalt in Art. 31 Abs. 2 der alten Bundesverfassung entsprechende Bestimmung mehr enthalte, wurde vom Bundesgericht verworfen. Es sei davon…