Erwägungen

Am 29. Mai 2001 informierte die Helsana Versicherungen AG ihren Versicherten X., dass sie die Übernahme einer Psychotherapiebehandlung auf eine Sitzung pro Woche statt bisher zwei beschränken wolle. Dieser Entscheid wurde vom Versicherten angefochten. Am 13. September 2001 wandte sich Dr. A., der Vertrauensarzt der Helsana, an Dr. [B.], den externen psychiatrischen Berater und Vertrauensarzt, und übermittelte ihm die Akte des Versicherten, um dessen Meinung zur Indikation, Sitzungszahl und Behandlungsdauer einzuholen. Die Akte des Versicherten wurde vermutlich am 15. Oktober 2001 ein zweites Mal übermittelt, da der Vertrauensarzt wissen wollte, wie ein allfälliger Rechtsmittelentscheid ausfallen könnte. Dr. [B.] erstattete zwei Berichte am 27. September und 24. Oktober 2001, in denen er zum Schluss kam, dass kein Grund bestehe, den vorgesehenen Leistungsrahmen zu überschreiten. Mit Eingabe vom 17. März 2003 wandte sich X. an die Eidgenössische Datenschutzkommission und beantragte unter anderem, die Übermittlung seiner Akte an Dr. [B.] als widerrechtlich festzustellen und die Vernichtung der Berichte anzuordnen. Die Kommission wies den Rekurs ab, da die Übermittlung der Akte an Dr. [B.] als zulässig erachtet wurde, da dieser als Hilfsperson des Vertrauensarztes gelte. X. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid und erneuerte seine Anträge. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtete es als zulässig, dass der Vertrauensarzt im Rahmen seiner Aufgabe das Gutachten eines anderen Facharztes einholen kann, wenn dessen Expertise für eine Beurteilung erforderlich ist. Art. 84 KVG bildet die…