Erwägungen
X., türkischer Staatsangehöriger, und A., Schweizer Staatsangehörige, haben am 16. Juni 2005 in Genf geheiratet. Die Ehe wurde mit dem Ziel geschlossen, dass X. eine Aufenthaltsbewilligung erhält und A. dem Wunsch ihres Bruders B. entspricht, der X. als Angestellten behalten wollte. Die Ehegatten haben nie zusammengelebt und nie eine eheliche Gemeinschaft gebildet. Keiner von ihnen hat zum Unterhalt des anderen beigetragen.
Mit einem Antrag auf Schutzmassnahmen für die eheliche Gemeinschaft hat X. verlangt, dass A. verpflichtet wird, ihm einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 3'000 Franken sowie einen Betrag von 2'500 Franken als provisio ad litem zu zahlen. Das Erstgericht hat einen Unterhaltsbeitrag von 1'700 Franken pro Monat und den Betrag von 2'500 Franken als provisio ad litem zugesprochen. A. hat gegen dieses Urteil Beschwerde erhoben, die vom Appellationsgericht aufgehoben wurde.
X. hat gegen diesen Entscheid Berufung in Zivilsachen eingelegt und beantragt, dass A. verpflichtet wird, ihm den Betrag von 2'500 Franken als provisio ad litem und den Betrag von 1'700 Franken ab dem 1. Juni 2010 als Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Berufung von X. unter Ersetzung der Begründung ab. Es ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall Art. 163 ZGB, der die Grundlage für die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten bei Schutzmassnahmen für die eheliche Gemeinschaft bildet, nicht anwendbar ist.
Die Ehegatten haben nämlich nie…