Erwägungen

Die drei Brüder V. lebten seit 1980 als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. 1987 wurden sie zu bedingten Freiheitsstrafen und einer dreijährigen Landesverweisung verurteilt. 1990 wurden sie in die Tschechoslowakei ausgeschafft, da ihre Flüchtlingseigenschaft erloschen war. 1991 reisten sie illegal wieder in die Schweiz ein und ersuchten die Gemeinde X. um soziale Unterstützung, was diese ablehnte. Der Regierungsrat des Kantons Bern schützte den ablehnenden Entscheid der Gemeinde, da die Gebrüder V. es in der Hand hätten, ein Gesuch um Wiedereinbürgerung in Tschechien zu stellen und dort erwerbstätig zu sein.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerdeführer sich auf ein ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht auf Existenzsicherung berufen können, das auch für Ausländer gilt, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Dieses Recht ist als Mindestanspruch justiziabel, auch wenn Art und Umfang der Leistungen primär Sache des zuständigen Gemeinwesens sind.

Der Regierungsrat durfte den Beschwerdeführern die Unterstützung nicht mit der Begründung verweigern, sie handelten rechtsmissbräuchlich, indem sie sich weigerten, ein Gesuch um Wiedereinbürgerung…