Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, reiste am 28. Dezember 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 25. März 1999 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung von [K.] aus der Schweiz mit Ausreisefrist bis zum 15. April 1999. Nachdem [K.] die ihm gesetzte Ausreisefrist nicht genutzt hatte, wurde er am 4. Juni 1999 von der Stadtpolizei Bern festgenommen und wegen Verkaufs von acht weiteren Kokainkügelchen angezeigt. Gleichentags verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Bern die Ausschaffungshaft. Der Haftrichter 7 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte die Haft am 7. Juni 1999.

Der Beschwerdeführer ersuchte das Bundesgericht um Haftentlassung und führte aus, seine Straftaten zu bereuen und selber aus der Schweiz ausreisen zu wollen. Der Haftrichter schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Fremdenpolizei des Kantons Bern beantragte Abweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft und die Frage, ob der Beschwerdeführer gültig auf eine schriftliche Begründung des Haftentscheids verzichten konnte. Nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Haftrichter einen Verzicht auf eine schriftliche Begründung des Haftentscheids nicht annehmen durfte, da der Beschwerdeführer fremdsprachig und des Rechts nicht kundig war und nicht anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten war. Die im Verhandlungsprotokoll festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers lassen zwar den Schluss zu, dass Haftgründe gegeben sind, jedoch fehlt eine Begründung des Hafturteils und eine ausführliche Begründung der Haft durch die…