Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Grundstücksverkauf, bei dem der Vormund des Mündels Ehrentreich vom Käufer Hasler eine "Entschädigung" von 100.000 Franken versprochen bekam, um ihn an sich zu binden. Das Bundesgericht entschied, dass dieses Versprechen gegen die guten Sitten verstößt und daher nichtig ist.
Hasler und Spirig, die Käufer, übertrugen die Kaufrechte an die Architekten Bernhard und Eugen Gerwer, die sich verpflichteten, ihnen "Aufpreise" von insgesamt 305.000 Franken zu zahlen. Davon sollten 55.000 Franken an den Vormund Zuppinger gehen. Die Brüder Gerwer bezahlten diese 55.000 Franken an Zuppinger, der den Betrag für sich behielt.
Im anschließenden Abrechnungsprozess zwischen Hasler/Spirig und den Brüdern Gerwer machten die Kläger geltend, dass die Zahlung von 55.000 Franken an Zuppinger rechts- und sittenwidrig gewesen sei. Das Bundesgericht wies diese Argumentation jedoch zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass das Versprechen von 100.000 Franken an den Vormund Zuppinger gegen die guten Sitten verstößt, da Hasler Zuppinger damit davon abhalten wollte, andere Kaufangebote zu prüfen und dem Angebot der Kläger den Vorzug zu geben. Auch wenn Zuppinger das Versprechen nicht in der Absicht angenommen habe, die Interessen des Mündels zu verletzen, und Hasler keine Schädigung des Mündels habe fördern wollen, sei das Versprechen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß Art. 20 Abs. 1 OR nichtig.
Allerdings könne eine Verbindlichkeit, die gegen die guten Sitten verstößt, nicht jeglicher Wirkung entbehren. Da die Brüder Gerwer die 55.000 Franken an…