Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Journalisten, [F.], der ein Foto von [H.] vor der Tür seines Hauses gemacht hat, obwohl [H.] sich geweigert hatte, fotografiert zu werden. Das Foto wurde im Rahmen eines Berichts für eine Zeitung gemacht. [H.] hat Anzeige gegen [F.] erstattet, weil er gegen das Verbot der Verletzung der Geheimsphäre oder der Privatsphäre mit Hilfe eines Aufnahmegeräts verstoßen habe, gemäß Artikel 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB).
Die Ereignisse fanden am 1. Juli 1989 statt, als [F.] vor dem Haus von [H.] erschien, um Fotos zu machen und ein Interview zu führen. [H.] weigerte sich, auf seine Fragen zu antworten, und forderte [F.] auf, zu gehen. [F.] machte ein Foto von [H.] vor der Tür seines Hauses, trotz dessen Ablehnung.
Das Gericht erster Instanz verurteilte [F.] wegen Verletzung der Geheimsphäre oder der Privatsphäre mit Hilfe eines Aufnahmegeräts, gemäß Artikel 179quater StGB. Die Entscheidung wurde von der Berufungsinstanz bestätigt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das von [F.] gemachte Foto eine Verletzung der Geheimsphäre oder der Privatsphäre von [H.] darstellte. Das Gericht befand, dass das Foto in einem Bereich gemacht worden war, der zum Privatbereich von [H.] gehörte, nämlich vor der Tür seines Hauses.
Das Gericht erinnerte daran, dass der durch Artikel 179quater StGB geschützte Bereich nicht nur den Innenraum des Hauses umfasst, sondern auch die unmittelbaren Umgebungen, die als Teil des zum Haus gehörenden Raumes betrachtet werden. Das Gericht befand, dass die Tatsache, dass [H.] sich vor der Tür seines Hauses aufhielt, ohne fotografiert werden zu wollen, eine Tatsache war, die in den Privatbereich fiel und die nicht ohne Weiteres von jedermann wahrgenommen werden…