Erwägungen
Die Gesellschaft [Z. AG] hat eine Forderung von 104'926 Fr. 15 gegen A. Im März 2007 hat die Gesellschaft die Pfändung dieses Anteils von [A.] am Nachlass des verstorbenen X. bis zur genannten Summe erwirkt. Im Pfändungsvalidierungsverfahren hat das Betreibungsamt [N.] den Erbteilsanteil von [A.] gepfändet. Am 29. Juli 2007 hat die Gläubigerin die Verwertung des gepfändeten Vermögenswerts beantragt.
Da die Vergleichsverhandlungen nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Gemeinschaftsanteilen (VGV) gescheitert sind, wie auch die parallel von den Erben unternommenen Bemühungen um eine gütliche Nachlassabwicklung, hat das Amt die kantonale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 132 Abs. 1 SchKG und Art. 10 Abs. 1 VGV angerufen.
Nach Feststellung des Scheiterns der gütlichen Einigung hat der Bezirksrichter von [N.] als Aufsichtsbehörde die Parteien aufgefordert, ihm ihre Vorschläge für weitere Verwertungsmaßnahmen zu unterbreiten. [A.] hat um eine sechsmonatige Frist ersucht, damit die Erben die laufende Teilungsvereinbarung abschließen können. Demgegenüber hat die Gläubigerin diesen Vorschlag abgelehnt und die Versteigerung des gepfändeten Erbteilsanteils beantragt.
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2007 hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation des Nachlasses des verstorbenen X. angeordnet, wobei die Kosten dieser Maßnahme von der [Z. AG] nach Weisung des Betreibungsamts vorzuschießen sind. Das Dispositiv sah weiter vor, dass bei Ausbleiben der Vorschüsse der Anteil von [A.] vom Betreibungsamt im öffentlichen Versteigerungsverfahren zu verwerten ist.
Mit Urteil vom 10. Juni 2008 hat die höhere Aufsichtsbehörde die Beschwerde von [A.] abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [A.] gegen das Urteil der höheren Aufsichtsbehörde abgewiesen.
Wenn es um die Verwertung eines Gemeinschaftsanteils geht, obliegt es der Aufsichtsbehörde, die Art der Verwertung festzulegen. Nach Anhörung der Beteiligten kann die Behörde die Versteigerung anordnen, die Verwertung einem Verwalter übertragen oder andere Maßnahmen treffen. Die VGV sieht jedoch genauere Maßnahmen vor, die die der…