Erwägungen
Die Phyteia AG in Herisau übertrug der Baufirma Itel AG in St. Gallen die Ausführung verschiedener Bauarbeiten für ein Fabrikgebäude. Nach Abschluss der Arbeiten verlangte die Itel AG die Bezahlung des noch ausstehenden Werklohns, was die Phyteia AG jedoch verweigerte, da die Itel AG bestimmte Mängel, wie fehlerhafte Treppenstufen und verkratzte Fensterscheiben, noch nicht behoben hatte.
Die Itel AG erhob daraufhin Klage auf Bezahlung des Werklohnsaldos. Das Obergericht von Appenzell A.Rh. verpflichtete die Phyteia AG zur Zahlung, da die Mängel als untergeordnet eingestuft wurden. Die Phyteia AG legte daraufhin Berufung ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte zunächst klar, dass die Zahlungsanweisung des Architekten nicht als Abnahme des Werks im Sinne von Art. 370 OR gelten kann, die den Unternehmer von der Haftung für Mängel und Schäden entheben würde.
In Bezug auf die Treppenmängel führte das Bundesgericht aus, dass diese einen Werkmangel darstellen, der gemäss Art. 367 ff. OR die Haftung des Unternehmers begründet und gemäss Art. 372 OR die Fälligkeit des Werklohnanspruchs bis zur Behebung der Mängel hinausschiebt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Fälligkeit des gesamten Werklohnsaldos angenommen.
Hinsichtlich der verkratzten Fensterscheiben stellte das Bundesgericht fest, dass es sich hier nicht um einen Werkmangel, sondern…