Erwägungen
K., Jahrgang 1934, war als Dozent an der Ingenieurschule X. angestellt und damit bei der Berner Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft (heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 1. November 1995 liess er sich vorzeitig pensionieren. Am 9. November 1995 erlitt er bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die Allianz übernahm die Heilbehandlung, da der Unfall sich in der Nachdeckungsfrist ereignet hatte. Die Versicherungsgesellschaft lehnte jedoch das Gesuch von K. um Ausrichtung von Taggeldleistungen ab, da im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. November 1995 kein Verdienstausfall entstanden sei.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass der Anspruch auf Taggeld nach Art. 16 Abs. 1 UVG eine durch das versicherte Ereignis verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit entsprechender Verdiensteinbusse voraussetzt. Da K. sich auf den 1. November 1995 vorzeitig pensioniert hatte und wegen der Folgen der Auffahrkollision vom 9. November 1995 unbestrittenermassen keine Verdiensteinbusse erlitt, ist sein Anspruch auf Taggelder zu verneinen.
Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 UVG steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da diese Bestimmung…