Erwägungen

Die bei ihrer Mutter wohnhafte T. begann im Jahr 2009 eine dreijährige Ausbildung zur Tourismusfachfrau HF. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich richtete ihr ab diesem Monat Ergänzungsleistungen (EL) zur Kinderrente der Invalidenversicherung aus. Nach dem Wegzug ihres Vaters nach Dietikon war ab Mai 2010 die dortige Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zuständig. Die Amtsstelle stellte die Leistungen ab 1. Juli 2010 ein und lehnte mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 die Ausrichtung von Leistungen ab. Dagegen erhob T. Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass T. als mündiges Kind, für das Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht, ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der für sie gesondert vorgenommenen Berechnung der Ergänzungsleistung hat. Zwar können Kinder keinen eigenen Anspruch auf…