Erwägungen

Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen, die von X. gegen das Betreibungsamt Saane eingereicht wurde. Die Hauptfrage betrifft die Unterscheidung zwischen einer Beschwerde gegen die Schätzung einer Liegenschaft und einem Antrag auf eine neue Schätzung durch Sachverständige im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Gemäß den Tatsachen hat sich das Betreibungsamt auf ein Gutachten gestützt, um den Schätzwert einer zu verwertenden Liegenschaft festzulegen. Die Beschwerdeführerin hat mehrere Punkte dieses Gutachtens kritisiert, insbesondere die Einbeziehung eines Grundstücks, an dem sie kein Pfandrecht hatte. Sie beantragte die Aufhebung des Gutachtens und die Durchführung einer neuen Schätzung ohne Berücksichtigung dieses Grundstücks.

Das Betreibungsamt war der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Schätzung eingereicht hatte, was im vorliegenden Fall der richtige Rechtsbehelf war.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie eine neue Expertise anordnete anstatt über die ihr vorgelegte Beschwerde zu entscheiden. In der Tat muss eine Beschwerde zur Anfechtung der Einbeziehung eines Vermögenswerts in die Schätzung als Antrag auf eine neue Schätzung durch Sachverständige gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung über die Zwangsvollstreckung von Immobilien (VZVG) behandelt…