Erwägungen

Im Februar 1997 wurde erstmals eine Pfändung von N.s Stockwerkeigentumsvilla vorgenommen. Am 17. April 1997 beantragten N. und die Sammelstiftung LPP X. die Eintragung des in Art. 30e BVG vorgesehenen Veräusserungsverbots im Grundbuch. Am 7. Juli 1997 erfolgte eine zweite Pfändung der Villa. N. erhob daraufhin Beschwerde gegen die Pfändung und berief sich auf die Verletzung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Waadtländer Kantonsgerichts wies die Beschwerde ab. N. erhob daraufhin Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, seine Villa für unpfändbar zu erklären und das Pfändungsprotokoll aufzuheben.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer wies die Beschwerde ab. Sie war der Ansicht, dass die in Art. 30e BVG vorgesehene Veräusserungsbeschränkung von den kantonalen Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen sei, unabhängig von ihrer Eintragung im Grundbuch. Allerdings gelangte sie zu dem Schluss, dass die mit Mitteln der Vorsorge erworbene Immobilie nicht im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG unpfändbar sei.

Denn wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung erfüllt sind, wird diese pfändbar. Das Veräusserungsverbot und die Rückzahlungspflicht bei Verkauf bedeuten nicht, dass der Vorbezug den Charakter einer beruflichen Vorsorge behält. Diese Massnahmen dienen lediglich dazu sicherzustellen, dass das…