Erwägungen
Der am 1. September 1961 geborene A. meldete sich erstmals im Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Kantonale IV-Stelle Wallis wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. August 2012 ab, da die Arbeitsunfähigkeit von A. vor allem durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet sei, womit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Auf weitere Anmeldungen vom 3. August 2016 und 9. Januar 2019 trat die IV-Stelle nicht ein, da A. keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht habe.
Das Kantonsgericht Wallis bestätigte das Nichteintreten der IV-Stelle. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die neue Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind, keinen hinreichenden Anlass bildet, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheids an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen.
Das Bundesgericht betonte, dass eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis zwar ausnahmsweise zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung führen kann, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine…