Erwägungen

Die panamaische Gesellschaft Colon Container Terminal S.A. (CCT) beauftragte die spanische Gesellschaft Fomento de Construcciones y Contratas S.A. (FCC) mit der Ausführung von Bauarbeiten in Panama. Es kam zu einem Streit zwischen den Parteien, und der Vertrag wurde gekündigt. FCC erhob eine Klage in der Sache vor den panamaischen Gerichten, CCT erhob die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit. Während das Gerichtsverfahren in Panama anhängig war, leitete CCT ein Schiedsverfahren in Genf ein. Das Schiedsgericht erklärte sich trotz der von FCC erhobenen Unzuständigkeitseinrede für zuständig.

FCC legte Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Schiedsspruch ein und machte geltend, dass das Schiedsgericht gemäß dem in Art. 9 IPRG vorgesehenen Prinzip der Rechtshängigkeit hätte aussetzen müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt und hebt den Schiedsspruch auf. Es ist der Ansicht, dass das in der Schweiz tagende Schiedsgericht Art. 9 IPRG anwenden muss, wenn ihm dieselbe Sache vorgelegt wird, die bereits bei einem staatlichen Gericht, sei es in der Schweiz oder im Ausland, anhängig ist. Die Verletzung dieser Zuständigkeitsregel kann im Rahmen von Art. 190 Abs. 2 Bst. b IPRG geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall waren die panamaischen Gerichte zuerst mit einem Streit in der Sache zwischen denselben Parteien und über denselben Streitgegenstand befasst. Daher hätte das…